Fragen von Lesern
● Wie sollten ein Vater, eine Mutter, Sohn oder Tochter, denen die Gemeinschaft entzogen wurde, von den übrigen Gliedern der Familiengemeinschaft behandelt werden? — P. C., Ontario, Canada.
Wir leben heute nicht unter theokratischen Nationen, wo solche Glieder unserer Familiengemeinschaft im Fleische ausgerottet werden können, weil sie von Gott und seiner theokratischen Organisation abgefallen sind, wie es in der Nation Israel, in der Wüste Sinai und im Lande Palästina möglich und angeordnet war. „Du sollst ihn gewißlich töten. Deine Hand soll zuerst an ihm sein, ihn zu töten, und danach die Hand des ganzen Volkes; und du sollst ihn steinigen, daß er sterbe. Denn er hat gesucht, dich abzuleiten von Jehova, deinem Gott, . . . Und ganz Israel soll es hören und sich fürchten, damit man nicht mehr eine solche Übeltat in deiner Mitte begehe.“ — 5. Mose 13:6-11.
Da uns durch die Gesetze der weltlichen Nationen, unter denen wir leben, und auch durch die Gesetze Gottes durch Christus Jesus Schranken auferlegt sind, können wir nur bis zu einem gewissen Grade gegen Abgefallene Schritte unternehmen, das heißt in Übereinstimmung mit beiden Gesetzgebungen. Das Gesetz des Landes und das Gesetz Gottes durch Christus Jesus verbietet uns, Abgefallene zu töten, auch wenn sie Glieder unserer eigenen Blutsverwandtschaft sind. Gottes Gesetz jedoch verlangt von uns, den Entzug der Gemeinschaft mit der Versammlung anzuerkennen, und dies trotz der Tatsache, daß das Gesetz des Landes, in dem wir leben, von uns aus natürlicher Verpflichtung verlangt, mit solchen Abgefallenen unter einem Dach zu leben und mit ihnen Umgang zu haben.
Gottes Gesetz gestattet einem Ehepartner nicht, seinen Ehegenossen zu entlassen, weil ihm die Gemeinschaft entzogen wurde oder er abgefallen ist. In den meisten Fällen wird das Gesetz des Landes auch nicht erlauben, daß deswegen eine Scheidung gewährt wird. Der treue Gläubige und der Abgefallene oder Ehepartner, dem die Gemeinschaft entzogen wurde, müssen legal weiterhin zusammen leben und gegeneinander die ehelichen Pflichten erfüllen. Ein Vater darf gesetzlich nicht sein unmündiges Kind aus seinem Haushalt entlassen, weil es abgefallen oder ihm die Gemeinschaft entzogen wurde, und unmündige Kinder dürfen ihren Vater oder ihre Mutter nicht einfach verlassen, nur weil er oder sie Gott und seiner theokratischen Organisation untreu werden. Die Eltern müssen nach dem Gesetz Gottes und dem der Menschen ihre Elternpflicht den Kindern gegenüber erfüllen, solange sie abhängig und unmündig sind, und die Kinder müssen ihren Eltern unterwürfig sein, solange sie nach dem Gesetz minderjährig sind oder solange sie keine Zustimmung der Eltern haben, das Haus zu verlassen. Wenn natürlich Kinder volljährig sind, ist ein Verlassen des Hauses und ein Abbrechen der Familienbande in buchstäblicher Weise möglich, da die geistigen Bande bereits abgebrochen sind.
Wenn Kinder volljährig sind und weiterhin mit einem Familienglied Umgang haben, dem die Gemeinschaft entzogen ist, sei es Vater oder Mutter, da sie von ihm oder ihr materielle Unterstützung empfangen, dann müssen sie in Betracht ziehen, wie weit ihre geistigen Interessen gefährdet sind, wenn sie unter diesem ungleichen Verhältnis weiterleben, und ob sie es einrichten können, sich selbst zu unterhalten, indem sie getrennt von ihrem abgefallenen Vater oder ihrer abgefallenen Mutter leben. Wenn sie weiterhin materielle Unterstützung empfangen, sollte dies nicht zum Kompromiß führen, so daß sie die Stellung der Eltern, denen die Gemeinschaft entzogen ist, ignorieren. Wenn ihnen, weil sie in Übereinstimmung mit der Anordnung der Gruppe des Volkes Gottes über den Gemeinschaftsentzug handeln, die Entziehung der elterlichen Unterstützung droht, dann müssen sie bereit sein, solche Folgen zu tragen.
Satans Einfluß durch das Familienglied, dem die Gemeinschaft entzogen ist, wird darauf gerichtet sein, das andere Glied oder die anderen, die in der Wahrheit sind, zu veranlassen, sich jenem Gliede in seiner Handlungsweise oder in seiner Stellung zu Gottes Organisation anzuschließen. Das zu tun, würde sich unheilvoll auswirken, und deshalb muß das treue Familienglied die Anordnung über den Gemeinschaftsentzug anerkennen und sich fügen. Wie würde oder könnte dies durchgeführt werden, wenn man mit einem solchen unter demselben Dach wohnte oder täglich in persönlichem, natürlichem Kontakt stände? Auf folgende Weise: Indem man es ablehnt, religiöse Beziehungen mit ihnen zu haben.
Der Ehepartner würde in Übereinstimmung mit dem Gesetz des Landes die ehelichen Aufgaben erfüllen als Gegenleistung für alle materiellen Wohltaten, die gegeben und angenommen werden. Aber religiöse Gemeinschaft mit der Person haben, der die Gemeinschaft entzogen ist — nein, diese würde es nicht geben! Der treue Ehepartner würde nicht über Religion mit dem Abgefallenen oder Ausgeschlossenen diskutieren und würde ihn nicht zu seinem oder ihrem Ort religiöser Zusammenkunft begleiten und mit ihm oder ihr an den Versammlungen teilnehmen. Wie Jesus sagte: „Wenn er auch auf die Versammlung nicht hört [die verpflichtet war, ihn auszuschließen], so sei er dir gleichwie ein Mensch von den Nationen und wie ein Steuereinnehmer [für Jehovas geheiligte Nation].“ (Matth. 18:17, NW) Solche zu verletzen, ist niemand berechtigt, aber da gibt es keine geistige oder religiöse Gemeinschaft.
Dieselbe Regel würde für jene gelten, die in dem Verhältnis von Eltern zu ihrem Kinde oder von Kindern zu ihren Eltern stehen. Welche natürlichen Verpflichtungen auch auf jene fallen gemäß den Gesetzen der Menschen und dem Gesetz Gottes: die treuen Eltern werden sie erfüllen, desgleichen auch das treue Kind, aber was darüber hinausgeht sowie religiöse Gemeinschaft mit solch einem zu haben in Verletzung der Anordnung der Versammlung über Gemeinschaftsentzug — nein, nichts von dem für den Treuen! Wenn das treue Glied leidet in materieller Hinsicht oder anderer Weise wegen treuer Befolgung des theokratischen Gesetzes, dann muß es dies hinnehmen als Leiden um der Gerechtigkeit willen.
Der Zweck der Beobachtung der Anordnung über Gemeinschaftsentzug besteht darin, den Ausgeschlossenen seinen Irrtum erkennen zu lassen und ihn zu beschämen, so daß er, wenn möglich, wieder aufgenommen werden mag, und auch eure eigene Errettung zum Leben in der neuen Welt zu sichern zur Rechtfertigung Gottes. (2. Thess. 3:14, 15; Titus 2:8) Da du mit einem solchen in engen, unlösbaren natürlichen Familienbanden stehst und im selben Haushalt unter einem Dache wohnst, magst du mit ihm buchstäbliche Speise zu dir nehmen und mit ihm zusammen leben müssen, in welchem Fall aber 1. Korinther 5:9-11 und 2. Johannes 10 nicht anzuwenden sind; aber vereitle nicht den Zweck der Anordnung der Versammlung über Gemeinschaftsentzug, indem du geistige oder religiöse Speise mit einem solchen zu dir nimmst, oder solch einen in wohlwollender und religiöser Weise empfängst und ihm für sein Wohlergehen in seinem abgefallenen Lauf alles Gute wünschst.