Fragekasten
● Könnten angesichts der im „Wachtturm“ vom 1. November 1974 erschienenen Darlegungen über unser Verständnis von 2. Johannes 9-11 Umstände eintreten, unter denen es einer ausgeschlossenen Person erlaubt wäre, eine Zusammenkunft zu besuchen, die in einer Privatwohnung stattfindet?
Allgemein kann gesagt werden, daß Personen, denen die Gemeinschaft entzogen worden ist, nicht zu Zusammenkünften eingeladen werden, die in Privatwohnungen stattfinden. Im „Organisations“-Buch (Seite 174) heißt es: „Jemandem, dem die Gemeinschaft entzogen worden ist, wird der Besuch der Zusammenkünfte im Königreichssaal, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, nicht verboten, solange er sich anständig aufführt. Es wird ihn natürlich niemand grüßen, und er darf keine Zusammenkünfte besuchen, die in Privatwohnungen durchgeführt werden.“ Das trifft auf jeden zu, der „vorausdrängt und nicht in der Lehre des Christus bleibt“.
Wenn aber ein Ausgeschlossener zurückzukommen sucht, Reue zeigt und sich nicht der in 2. Johannes 9-11 erwähnten Übertretung schuldig macht, indem er nicht das ausübt oder fördert, was „der Lehre des Christus“ widerspricht, wird ihm vielleicht gestattet, die Zusammenkünfte zu besuchen, die in einer Privatwohnung stattfinden, wenn es keinen Königreichssaal in der Stadt gibt und Brüder ihre Wohnung für die Zusammenkunft für die Öffentlichkeit, das „Wachtturm“-Studium und die Dienstzusammenkunft zur Verfügung stellen, so daß die Wohnung als Königreichssaal dient. In einem solchen Falle würde die Wohnung während der Zeit, da die Zusammenkünfte stattfinden, wie ein Königreichssaal betrachtet werden. Die Zusammenkünfte stehen unter der Aufsicht der Ältestenschaft. Den Ältesten werden die Tatsachen über die ausgeschlossene Person bekannt sein, und sie können erwägen, ob die Versammlung in Verruf käme, falls die betreffende Person eine Zusammenkunft in der Wohnung besuchen würde. Sie mögen die Frage unter sich und mit dem Wohnungsinhaber besprechen. Wenn seitens des Wohnungsinhabers nichts gegen die Anwesenheit der ausgeschlossenen Person einzuwenden ist, werden die Ältesten den Ausgeschlossenen davon unterrichten und ihm gestatten, die Wohnung in der Zeit zu betreten, da sie als Königreichssaal verwendet wird. Sooft sich der Betreffende dort aufhält, sollte er sich ordentlich benehmen.
Wenn nur das Versammlungsbuchstudium in einer Privatwohnung stattfindet, würde eine ausgeschlossene Person nicht dazu eingeladen werden. Sie kann jedoch die Zusammenkünfte besuchen, die im Königreichssaal stattfinden.
Wie im „Wachtturm“ vom 1. November 1974, Seite 657 gezeigt wird, könnte ein Christ eine Person grüßen, der die Gemeinschaft entzogen worden ist und die nicht denjenigen gleicht, die in 2. Johannes 9-11 beschrieben werden, doch wird er bestimmt nicht weiter gehen, als sie zum Beispiel mit „Guten Tag“ zu grüßen. Im „Wachtturm“ vom 1. November 1974, Seite 664 wird angeregt, eine weitere Unterhaltung oder Ermahnung in Fällen, in denen es sich nicht um Verwandte handelt, den Ältesten zu überlassen.