30 Jeder, der eine Seele erschlägt, sollte als Mörder+ auf die Aussage von Zeugen+ getötet werden, und ein einzelner Zeuge darf nicht gegen eine Seele zeugen, daß sie stirbt.
6 Auf die Aussage* von zwei Zeugen oder von drei Zeugen+ sollte, wer sterben muß, zu Tode gebracht werden. Er wird nicht auf die Aussage eines einzigen Zeugen zu Tode gebracht werden.+