Fragen von Lesern
◼ Sind die Ausführungen über das Erlangen des Wohlgefallens Gottes so zu verstehen, daß Christen mit jemandem sprechen dürfen, der einmal als „anerkannter Mitverbundener“ betrachtet wurde, später aber wegen einer Verfehlung gemieden werden sollte?
Ja. Im Wachtturm vom 15. November 1988 wurde biblisch begründet, warum wir unsere Ansicht über einen Ungetauften, der sich mit Jehovas Zeugen am Predigtdienst beteiligt, ändern sollten. Früher wurde solch eine Person als „anerkannter Mitverbundener“ bezeichnet. Wenn der Betreffende in reueloser Weise Gottes Gesetze verletzte, vermieden es die Glieder der Versammlung auf eine entsprechende Bekanntmachung hin, mit ihm Gemeinschaft zu pflegen oder sich mit ihm zu unterhalten.
Wie die kürzlich veröffentlichten Ausführungen zeigten, fordert die Bibel eine derartige disziplinarische Maßnahme im Falle eines Getauften, der sich einer Verfehlung schuldig macht und diese nicht bereut (1. Korinther 5:11-13; 2. Johannes 9-11). Die Verantwortlichkeit eines Ungetauften, der ein Fehlverhalten nicht aufgibt, ist jedoch eine andere als die eines Getauften (Lukas 12:48). Er ist noch nicht getauft worden und ist somit in Gottes Augen noch nicht anerkannt. Daher ist ein Gemeinschaftsentzug in seinem Fall nicht angebracht. Im Grunde genommen ist er jetzt ein Weltmensch und kann entsprechend behandelt werden.
Wie verhält es sich denn mit jemandem, der früher als „anerkannter Mitverbundener“ bezeichnet wurde, aber wegen seiner verkehrten Handlungs- oder Lebensweise nicht mehr die Voraussetzungen für den Predigtdienst erfüllt? Da er nicht ausgeschlossen worden ist, sollte er wie ein Weltmensch behandelt werden, der er ja auch ist.a Im Wachtturm vom 15. November wurde auf Seite 19 loyalen Christen geraten, gebührende Vorsicht walten zu lassen. Sie wissen, daß sich der Ungetaufte trotz seiner Erkenntnis über Gottes Anforderungen an Missetaten beteiligt hat. Reife Christen sollten bei gesellschaftlichem Verkehr mit einer solchen Person achtsam sein. Irgendwelche Fragen, inwieweit man Kontakt mit dem Betreffenden haben kann, lassen sich meist durch die Beachtung von Rat aus dem Wort Gottes klären. Man kann zum Beispiel über den Rat aus 1. Korinther 15:33 und Sprüche 13:20 nachsinnen und sich fragen: „Welche Gemeinschaft mit einem Weltmenschen wäre angemessen, wenn er sein Leben nicht nach christlichen Maßstäben ausrichtet?“ Wenn die Ältesten feststellen, daß ein solcher Weltmensch für Glieder der Versammlung eine Gefahr bedeutet, können sie die Betreffenden privat warnend darauf hinweisen und ihnen Rat erteilen.
Ein Ungetaufter, der ein „anerkannter Mitverbundener“ gewesen ist, läßt vielleicht irgendwann vernünftige Beweise der Reue erkennen und hat den Wunsch, wieder die Bibel zu studieren (Apostelgeschichte 26:20). Er kann mit den Ältesten der Versammlung, die er zur Zeit besucht, sprechen, und sie werden — wenn es ihnen ratsam erscheint — dafür sorgen, daß mit ihm die Bibel studiert wird. Das gilt auch künftig, wenn ein ungetaufter Verkündiger seine Eignung verloren hat, später aber Reue zeigt. Normalerweise sollte er mit den beiden Ältesten sprechen, die sich mit seiner Verfehlung befaßt haben, oder mit zwei anderen, die die Ältestenschaft für eine Überprüfung der Angelegenheit auswählt, wenn er darum gebeten hat.
Wie Der Wachtturm passenderweise zeigte, verhält es sich etwas anders im Falle von Eltern, die sich um minderjährige Kinder im Hause zu kümmern haben — Minderjährige, für die sie nach dem Gesetz verantwortlich sind und für deren Unterhalt sie sorgen müssen (Epheser 6:1-4). Die Heilige Schrift erlegt den Eltern die Verpflichtung auf, ihre Kinder zu unterweisen und anzuleiten. Daher mögen sich die Eltern (oder der gläubige Elternteil) entschließen, mit dem Minderjährigen, der sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, die Bibel zu studieren oder ihn mit einzubeziehen, wenn die Familie die Bibel studiert und bespricht.
Die kürzlich im Wachtturm erschienenen Ausführungen erfordern zwar, daß wir unser Denken und unser Verhalten korrigieren, doch dies entspricht der Schrift, die nützlich ist „zur Erziehung in der Gerechtigkeit“ (2. Timotheus 3:16, 17).
◼ Müssen gemäß Titus 1:6 alle Kinder eines Mannes getauft sein, bevor er sich in der Versammlung als Ältester eignet?
Im ersten Kapitel des Briefes an Titus beschrieb der Apostel Paulus die erforderlichen Voraussetzungen für Männer, die als Versammlungsälteste dienen. Dazu gehörte, daß ein Bruder „frei von Anklage ist“ und „gläubige Kinder hat“.
Damit kann nicht gemeint sein, daß alle Kinder eines Ältesten getauft sein müssen, zumal einige noch sehr klein sein mögen. Titus 1:6 muß daher vernünftigerweise bedeuten, daß die minderjährigen Kinder eines Mannes getauft sein sollen oder daß sie zur Zeit die biblische Wahrheit kennenlernen, sie annehmen und danach handeln und auf die Taufe hinarbeiten, während ihnen noch das Familienverdienst zugute kommt (1. Korinther 7:14). Ein Ältester sollte sich bemühen, seine Kinder zu Jüngern zu machen, und dafür sorgen, daß sie nicht „der Ausschweifung oder der Widerspenstigkeit beschuldigt werden“ können.b
Wir verstehen dies besser, wenn wir beachten, wie in der Bibel der Begriff „Gläubiger“ gebraucht wird. Natürlich könnte jemand an viele Dinge Glauben bekunden oder glauben (Apostelgeschichte 26:27, 28; 2. Thessalonicher 2:3, 11; Jakobus 2:19). Doch meistens ist das Wort „glauben“ damit verbunden, daß jemand das Christentum annimmt und getauft wird (Apostelgeschichte 8:13; 18:8; vergleiche 19:1-5). Vor allem die Taufe ist der Beweis dafür, daß jemand ein Gläubiger ist (Apostelgeschichte 2:41, 44; 4:4, 32).
Kinder eines Ältesten könnten physisch, emotionell oder geistig noch nicht so weit sein, daß sie für die Taufe in Frage kommen. Aber in Titus 1:6 werden sie als „gläubige Kinder“ bezeichnet, und sie sind es, wenn sie entsprechend ihrem Alter und den Umständen Fortschritte in Richtung Taufe machen.
[Fußnoten]
a Falls jemand, der sich in dieser Situation befindet, den geänderten Standpunkt nicht kennt, sollte man ihn freundlicherweise auf diese Wachtturm-Artikel aufmerksam machen.
b Siehe auch Wachtturm vom 15. April 1972, Seite 255.