ANSÄSSIGER FREMDLING
In seiner allgemeinen Bedeutung bezieht sich das hebräische Substantiv ger auf irgendjemand, der als Fremder außerhalb seines Heimatlandes ansässig ist und dessen Bürgerrechte beschränkt sind. Der ansässige Fremdling pflegte mit den Einheimischen des Landes, in dem er ansässig war, nur zum Teil religiöse Gemeinschaft. Abraham, Isaak, Jakob und ihre Nachkommen wurden so bezeichnet, bevor ihnen der Rechtsanspruch auf das Land der Verheißung übertragen wurde (1Mo 15:13; 17:8; 5Mo 23:7).
Wenn die Bezeichnung „ansässiger Fremdling“ in der Bibel auf eine Person nichtisraelitischer Herkunft in Bezug auf das israelitische Gemeinwesen hinweist, ist zuweilen ein Proselyt oder ein mit vollen Rechten ausgestatteter Anbeter Jehovas gemeint. Manchmal bezieht sich die Bezeichnung auf einen Ansiedler in Palästina, der bereit war, unter den Israeliten zu leben und die grundlegenden Landesgesetze zu beachten, der aber die Anbetung Jehovas nicht vollständig aufnahm. Der Kontext entscheidet, auf wen sich der Begriff bezieht.
In der Septuaginta wird ger über 70-mal mit Proselyt (gr. prosḗlytos) übersetzt. Einige vermuten, dass sich der ansässige Fremdling oft einer hebräischen Hausgemeinschaft anschloss, um Schutz zu suchen, und dass er sich in einer gewissen Abhängigkeit befand, aber sich dennoch von einem Sklaven unterschied. Dies leitet man aus dem Ausdruck „dein ansässiger Fremdling“ ab (5Mo 5:14; vgl. 5Mo 1:16; auch 3Mo 22:10, wo der Begriff tōscháv, „Ansiedler“, verwendet wird).
Der am Berg Sinai übermittelte Gesetzesbund umfasste spezielle Gesetze, die das Verhältnis des ansässigen Fremdlings zum eingeborenen Israeliten in einem sehr liebevollen Geist regelten. Der ansässige Fremdling war zwar benachteiligt, weil er kein gebürtiger Israelit war, doch unter dem Gesetzesbund mit seinen vielen für den Schwachen und Benachteiligten geschaffenen Bestimmungen wurde ihm besondere Rücksichtnahme und Schutz zuteil. Immer wieder lenkte Jehova die Aufmerksamkeit der Israeliten auf die Tatsache, dass sie das Leid und das Elend, das ein ansässiger Fremdling in einem anderen Land durchmachen muss, aus eigener Erfahrung kannten. Deshalb sollten sie die in ihrer Mitte ansässigen Fremdlinge in dem Geist der Freigebigkeit und schützenden Fürsorge behandeln, wie er ihnen selbst versagt geblieben war (2Mo 22:21; 23:9; 5Mo 10:18). Grundsätzlich musste der ansässige Fremdling, insbesondere der Proselyt, wie ein Bruder behandelt werden (3Mo 19:33, 34).
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzesbundes konnten zwar Personen aller Nationalitäten in die Versammlung Israels kommen, wenn sie die wahre Anbetung Jehovas aufnahmen und sich beschneiden ließen, aber nicht ausnahmslos und nicht uneingeschränkt. Ägypter und Edomiter konnten erst als Angehörige der dritten Generation in die Versammlung kommen, der dritten Generation, die im Land Israel lebte (5Mo 23:7, 8). Unehelichen Söhnen und ihren Nachkommen wurde der Zugang zur Versammlung „bis zur zehnten Generation“ verweigert (5Mo 23:2). Ammonitern und Moabitern verweigerte man die Zugehörigkeit zur Versammlung „bis zur zehnten Generation ... bis auf unabsehbare Zeit ... Du sollst nicht auf ihren Frieden und ihre Wohlfahrt hinwirken alle deine Tage auf unabsehbare Zeit“ (5Mo 23:3-6). Diese Einschränkungen galten für alle männlichen Angehörigen jener Nationen. Ferner konnte kein Mann, dessen Geschlechtsteile verstümmelt waren, jemals in die Versammlung kommen (5Mo 23:1).
Der ansässige Fremdling, der ein beschnittener Anbeter geworden war, unterstand dem gleichen Gesetz wie die Israeliten, das heißt, er musste alle Bedingungen des Gesetzesbundes einhalten (3Mo 24:22). Einige Beispiele hierfür: Er musste den Sabbat halten (2Mo 20:10; 23:12), das Passah feiern (4Mo 9:14; 2Mo 12:48, 49) sowie das Fest der ungesäuerten Brote (2Mo 12:19), das Fest der Wochen (5Mo 16:10, 11), das Laubhüttenfest (5Mo 16:13, 14) und den Sühnetag (3Mo 16:29, 30). Er konnte Schlachtopfer darbringen (4Mo 15:14) und musste dabei die gleichen Vorschriften befolgen wie der eingeborene Israelit (4Mo 15:15, 16). Seine Opfertiere mussten makellos sein (3Mo 22:18-20) und mussten an den Eingang des Zeltes der Zusammenkunft gebracht werden; genau das Gleiche tat auch der eingeborene Israelit (3Mo 17:8, 9). Er durfte sich auf keinerlei falsche Anbetungsformen einlassen (3Mo 20:2; Hes 14:7). Es wurde von ihm verlangt, das Blut von erlegtem Wild ausfließen zu lassen. Wenn er nicht ausgeblutetes Fleisch gegessen hätte, wäre er „vom Leben abgeschnitten“ worden (3Mo 17:10-14). Zusammen mit dem eingeborenen Israeliten konnte er Vergebung erlangen, wenn auf ihm eine Gemeinschaftsverantwortung für Sünden lastete (4Mo 15:26, 29). Er musste sich an die Reinigungsvorschriften halten, wenn er zum Beispiel durch die Berührung einer Leiche unrein geworden war (4Mo 19:10, 11). Bei dem ansässigen Fremdling, dem der Körper eines eingegangenen Tieres gegeben werden konnte, handelte es sich offensichtlich um jemanden, der kein vollwertiger Anbeter Jehovas geworden war (5Mo 14:21).
Vor Gericht wurde dem ansässigen Fremdling, der einen Rechtsstreit mit einem eingeborenen Israeliten führte, unparteiische Rechtsprechung garantiert (5Mo 1:16, 17). Man durfte ihn weder übervorteilen noch sein Recht beugen (5Mo 24:14, 17). Flüche lasteten auf denen, die ansässige Fremdlinge ungerecht behandelten (5Mo 27:19). Die Zufluchtsstädte für den unabsichtlichen Totschläger standen dem ansässigen Fremdling und dem Ansiedler genauso offen wie dem eingeborenen Israeliten (4Mo 35:15; Jos 20:9).
Ansässige Fremdlinge ohne Landerbe konnten Kaufleute oder Lohnarbeiter werden. Einige waren Sklaven (3Mo 25:44-46). Sie mochten sogar wohlhabend werden (3Mo 25:47; 5Mo 28:43). Das Gesetz reihte sie jedoch im Allgemeinen unter die Armen ein und umriss Vorkehrungen zu ihrem Schutz und ihrer Versorgung. Der ansässige Fremdling konnte an den Zehnten teilhaben, die jedes dritte Jahr bereitgestellt wurden (5Mo 14:28, 29; 26:12). Die Nachlese auf dem Feld und im Weingarten wurde ihm zugestanden (3Mo 19:9, 10; 23:22; 5Mo 24:19-21). Während der Sabbatjahre bekam er von dem, was das Land hervorbrachte (3Mo 25:6). Als Lohnarbeiter wurde ihm der gleiche Schutz gewährt wie einem Israeliten. Ein armer Israelit konnte sich einem wohlhabenden ansässigen Fremdling verkaufen. In diesem Fall musste der Israelit freundlich behandelt werden – wie ein Lohnarbeiter; er konnte sich zu irgendeiner Zeit selbst zurückkaufen oder dies durch einen Blutsverwandten tun lassen, oder er wurde spätestens im 7. Jahr seines Dienstes bzw. im Jubeljahr freigelassen (3Mo 25:39-54; 2Mo 21:2; 5Mo 15:12).
Zur Zeit der Könige erfreuten sich die ansässigen Fremdlinge anhaltender freundlicher Beziehungen zu den Israeliten. Für den Bau des Tempels in Jerusalem zog man sie als Bauarbeiter heran (1Ch 22:2; 2Ch 2:17, 18). Als König Asa Schritte zur Wiedereinführung der wahren Anbetung in Juda unternahm, versammelten sich die ansässigen Fremdlinge, die aus dem ganzen Land der Verheißung gekommen waren, zusammen mit Israeliten in Jerusalem und traten gemeinsam mit ihnen in einen besonderen Bund ein, Jehova mit ganzem Herzen und ganzer Seele zu suchen (2Ch 15:8-14). Nach der Reinigung des Tempels rief König Hiskia für den zweiten Monat eine Passahfeier in Jerusalem aus und ließ überall in Israel die Einladung dazu ergehen, der dann viele ansässige Fremdlinge Folge leisteten (2Ch 30:25).
In der Zeit nach der Rückkehr des Überrests der Israeliten aus dem Babylonischen Exil waren wiederum ansässige Fremdlinge eng mit den Israeliten in der im Tempel gepflegten wahren Anbetung verbunden. Diese Fremdlinge setzten sich aus Gruppen wie den Nethinim („Gegebene“), Sklaven, ausgebildeten Sängern und Sängerinnen sowie den Söhnen der Knechte Salomos zusammen. Zu den Nethinim gehörten die Gibeoniter, die von Josua für den ständigen Tempeldienst zugeteilt worden waren (Esr 7:7, 24; 8:17-20; Jos 9:22-27). Bis zu ihrer letzten Erwähnung blieben diese ansässigen Fremdlinge als Anhänger der wahren Anbetung Jehovas untrennbar mit dem Überrest treuer Israeliten verbunden, der aus Babylon zurückgekehrt war (Ne 11:3, 21). In der nachexilischen Zeit machten Propheten Jehovas wiederholt auf die Grundsätze des Gesetzesbundes aufmerksam, die die Rechte des ansässigen Fremdlings sicherten (Sach 7:10; Mal 3:5).
Der Prophet Hesekiel sagte eine Zeit voraus, in der dem ansässigen Fremdling wie dem Einheimischen unter den Söhnen Israels ein Erbe zufallen würde (Hes 47:21-23). Nach dem Kommen Jesu Christi wurde die gute Botschaft Juden und Proselyten verkündigt, und sie konnten gleichermaßen Teil der Christenversammlung werden. Später, beginnend mit Kornelius (36 u. Z.), wurden unbeschnittene Nichtjuden und ihre Hausgemeinschaft von Jehova angenommen und empfingen die Gaben des Geistes (Apg 10). Von jener Zeit an wurde unbeschnittenen Nichtjuden, die Christus annahmen, der Zugang zur Christenversammlung gestattet, „wo weder Grieche noch Jude ist, weder Beschneidung noch Unbeschnittenheit, Ausländer, Skythe, Sklave, Freier, sondern Christus alles und in allen ist“ (Kol 3:11; Gal 3:28). In Offenbarung 7:2-8 wird beschrieben, dass das geistige Israel aus 12 Stämmen von jeweils 12 000 Personen besteht. Anschließend wird in den Versen 9 bis 17 von einer großen Volksmenge aus allen Nationen, Stämmen, Völkern und Zungen gesprochen, die niemand zu zählen vermochte und die den König, der auf dem Thron sitzt, und sein Lamm preist sowie Gottes Gunst und Schutz empfängt.
Ansiedler. Ein Ansiedler war jemand, der sich in einem fremden Land oder Gebiet niedergelassen hatte. Das hebräische Wort für Ansiedler (tōscháv) ist von dem Wurzelverb jascháv abgeleitet, das „wohnen“ bedeutet (1Mo 20:15). Allem Anschein nach wurden einige der Ansiedler in Israel Proselyten; andere waren bereit, bei den Israeliten zu wohnen und die grundlegenden Landesgesetze zu beachten, wurden aber im Gegensatz zu den beschnittenen Proselyten keine Anbeter Jehovas. Der Ansiedler unterschied sich von dem „Ausländer“, der sich in der Regel auf der Durchreise befand und dem lediglich die Gastfreundschaft erwiesen wurde, wie sie im Orient Gästen gewöhnlich gewährt wurde.
Der Ansiedler, der als Unbeschnittener im Land wohnte, aß nicht vom Passah oder von irgendetwas Heiligem (2Mo 12:45; 3Mo 22:10). Zusammen mit den ansässigen Fremdlingen und den Armen ernährte er sich während des Sabbatjahres und des Jubeljahres von dem, was das Land hervorbrachte (3Mo 25:6, 12). Er und seine Nachkommen konnten von den Israeliten als Sklaven gekauft und ständig weitervererbt werden, ohne dass er das Recht auf Rückkauf oder auf Freilassung im Jubeljahr besaß (3Mo 25:45, 46). Wenn sich andererseits ein Israelit einem Ansiedler oder Familienangehörigen eines Ansiedlers als Sklave verkaufte, konnte er jederzeit von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch machen, oder er wurde im 7. Jahr seiner Knechtschaft bzw. im Jubeljahr freigelassen (3Mo 25:47-54; 2Mo 21:2; 5Mo 15:12).
Wenn die eingeborenen Israeliten auch als Einzige einen Erbbesitz im Land hatten, war doch Jehova der eigentliche Besitzer, der sie in das Land bringen, aber auch wieder daraus entfernen konnte, je nachdem, wie es seinem Vorsatz entsprach. Über den Verkauf von Land sagte er: „Das Land sollte also nicht für immer verkauft werden, denn das Land ist mein. Denn ansässige Fremdlinge und Ansiedler seid ihr von meinem Standpunkt aus“ (3Mo 25:23).
Der Fremde. Das hebräische Wort für Fremder (sar) ist offensichtlich von der Wurzel sur abgeleitet, die „sich abwenden; entfremdet werden“ bedeutet (Ps 78:30; 69:8), und hat somit die Grundbedeutung von „der sich Distanzierende, der sich Entfernende“ (Theologisches Wörterbuch zum Alten Testament, herausgegeben von G. J. Botterweck, H. Ringgren, Bd. 2, 1977, Sp. 557, 558).
Als Fremde betrachtete man Personen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die die Familie Aarons und den Stamm Levi betrafen. Unter diesen Begriff fielen sowohl der Israelit als auch der ansässige Fremdling sowie alle anderen Personen. Priesterfunktionen wurden nach dem Gesetz der Familie Aarons übertragen (2Mo 28:1-3); andere Arbeiten in Verbindung mit dem Tempel wurden dem Stamm Levi in seiner Gesamtheit zugeteilt (4Mo 1:49, 50, 53). Alle anderen Personen, die Israeliten der 12 nichtlevitischen Stämme eingeschlossen, wurden im Hinblick auf den Stamm der Leviten in gewissen Zusammenhängen mit Fremden verglichen (2Mo 29:33, NW, Fn.: „‚Nichtaaronit‘, d. h. ein Mann, der nicht aus der Familie Aarons ist“; LR, Fn.: „wer nicht aus der Familie Aarons ist“; EÜ und JB: „Laie“; 4Mo 3:38, NW, Fn.: „d. h. der Nichtlevit“; JB: „Unbefugter“; siehe auch 3Mo 22:10; 4Mo 3:10). Gemäß dem Kontext bezieht sich „Fremder“ an den meisten Stellen im Pentateuch auf irgendjemand, der nicht der Familie Aarons bzw. dem Stamm Levi angehört, da einer solchen Person keine priesterlichen Vorrechte und Pflichten anvertraut worden waren.
Der Fremde (Nichtaaronit) durfte weder von dem Einsetzungsopfer essen (2Mo 29:33), noch durfte er mit heiligem Salböl gesalbt werden (2Mo 30:33), noch durfte er irgendetwas Heiliges essen (3Mo 22:10). Ein nichtaaronitischer Fremder konnte keinerlei priesterliche Pflichten wahrnehmen (4Mo 3:10; 16:40; 18:7). Ein nichtlevitischer Fremder – das heißt auch jemand aus irgendeinem der 12 anderen Stämme – durfte sich auf keinen Fall der Stiftshütte nahen, um sie aufzurichten oder zu einem anderen Zweck, außer wenn er kam, um Schlachtopfer darzubringen oder um sich an die Priester am Eingang des Zeltes der Zusammenkunft zu wenden (3Mo 4:24, 27-29). Die Tochter eines Priesters, die einen nichtaaronitischen Fremden geheiratet hatte, durfte nicht von dem Beitrag der heiligen Dinge essen und ihr Mann, der „Fremde“, ebenfalls nicht (3Mo 22:12, 13).
Das Wort „Fremder“ wurde auch auf diejenigen angewandt, die sich von dem, was in Übereinstimmung mit dem Gesetz war, abwandten und sich so Jehova entfremdeten. So wird die Prostituierte „fremde Frau“ genannt (Spr 2:16; 5:17; 7:5). Sowohl Anbeter falscher Götter als auch die Gottheiten an sich wurden als „Fremde“ bezeichnet (Jer 2:25; 3:13).
Fremde im Sinn von Unbekannten oder Ausländern werden in den Hebräischen Schriften ebenfalls erwähnt (1Kö 3:18; Hi 19:15).
Christliche Grundsätze in Bezug auf Fremde. In den Christlichen Griechischen Schriften wird die Liebe zu dem Fremden (gr. xénos) nachdrücklich als eine Eigenschaft hervorgehoben, die ein Christ aufweisen muss. Der Apostel Paulus schrieb: „Die Gastfreundschaft [gr. philoxenías, „Zuneigung gegenüber Fremden“] vergesst nicht, denn durch sie haben einige unbewusst Engel gastlich aufgenommen“ (Heb 13:2). Die Gastfreundschaft, die man Jesu Brüdern erweist, obwohl sie zunächst Fremde oder Unbekannte sein mögen, wird, wie Jesus sagte, von ihm so angerechnet, als hätte man sie ihm selbst erwiesen (Mat 25:34-46). In einem Brief an Gajus lobte der Apostel Johannes diesen wegen der guten Werke, die er für fremde christliche Männer getan hatte, die zu einem Besuch der Versammlung, zu der Gajus gehörte, ausgesandt worden waren; dagegen verurteilte der Apostel das Verhalten von Diotrephes, der ihnen keinen Respekt entgegenbrachte (3Jo 5-10; 1Ti 5:10).
Christen werden als „Fremdlinge“ und „zeitweilig Ansässige“ bezeichnet, da sie kein Teil der Welt sind (Joh 15:19; 1Pe 1:1). Sie sind insofern Fremdlinge, als sie sich nicht den Praktiken der gottfeindlichen Welt anpassen (1Pe 2:11). Die aus den nichtjüdischen Nationen stammenden Christen, einst „Fremde gegenüber den Bündnissen der Verheißung“, ohne Hoffnung und „ohne Gott in der Welt“, sind durch Christus „nicht mehr Fremde und ansässige Fremdlinge“, sondern „Mitbürger der Heiligen und Hausgenossen Gottes“ (Eph 2:11, 12, 19). Die „anderen Schafe“, die Jesus nach eigenen Worten in „e i n e Herde“ einsammeln würde, nehmen ebenfalls eine von der Welt getrennte Stellung ein, die mit der Gunst Gottes und der Hoffnung auf Leben verbunden ist (Joh 10:16; Mat 25:33, 34, 46; vgl. Off 7:9-17).
Jemand, der versucht, religiöse Nachfolger um sich zu sammeln, wird von Christus als „ein Dieb“ und als ‘ein Fremder’ bezeichnet, als jemand, der für die „Schafe“ Christi gefährlich ist, und er gilt als falscher Hirte. Jesu wahre „Schafe“ schenken der Stimme eines falschen Hirten ebenso keine Beachtung, wie die treuen Israeliten sich von dem Ausländer getrennt hielten, der für fremde Götter eintrat (Joh 10:1, 5; siehe AUSLÄNDER).