16 Wenn eine gläubige Frau Verwandte hat, die Witwen sind, soll sie ihnen helfen, damit die Versammlung nicht belastet wird. Dann kann die Versammlung die unterstützen, die wirklich Witwen sind.+
16 Wenn irgendeine gläubige Frau Witwen* hat, so möge sie ihnen Hilfe leisten,+ und die Versammlung werde nicht damit belastet. Dann kann sie denen Hilfe leisten, die wirklich Witwen sind.+