Fußnote
a Die juristischen Vorgänge und der Wortlaut der entsprechenden Schriftstücke sind von Land zu Land verschieden. Vor dem Unterzeichnen rechtsgültiger Schriftstücke sollten die darin beschriebenen Scheidungsbedingungen sehr sorgfältig geprüft werden. Wenn der unschuldige Ehepartner etwas unterschreibt oder zu Protokoll gibt, was erkennen läßt, daß er (oder sie) sich nicht gegen die vom anderen Ehepartner beantragte Scheidung ausgesprochen hat, käme das dem Verstoßen des Ehepartners gleich (Matthäus 5:37).