Fragen von Lesern
● Ein Mann läßt sich aus unbiblischen Gründen von seiner Frau scheiden. Nachdem die Scheidung gewährt worden ist, erfahren seine Frau und die Versammlung, daß der Mann sich kurz vor der Scheidung des Ehebruchs schuldig gemacht hat. Wäre durch einen solchen Akt des Ehebruchs der Mann oder die Frau gemäß der Schrift frei, sich wieder zu verheiraten?
In diesem Fall lautet die entscheidende Frage gemäß der Heiligen Schrift: Wer läßt sich von wem scheiden, gestützt auf welche Gründe? Wer hat das Recht auf eine Scheidung? Nach der Schrift dient nicht der moralische Stand des Ehemanns als der entscheidende Faktor, der ihm das Recht gäbe, sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Im Gegenteil, der moralische Stand desjenigen, von dem sich jemand scheiden läßt, ist ausschlaggebend dafür, ob derjenige, der sich von dem anderen Partner scheiden läßt, das Recht hat, das Eheband zu lösen. Gemäß der inspirierten Schrift wird dem unreinen Ehepartner vom reinen, nicht ehebrecherischen, unschuldigen Ehepartner der Scheidebrief gegeben. Der Wortlaut in 5. Mose 24:1-4 zeigt dies unmißverständlich.
Dieses Gesetz aus dem 5. Buch Mose wurde von den Pharisäern laut Matthäus 19:3-9 (NW) zur Besprechung angeführt. Jesus sagte den Pharisäern, Gott habe dem ersten Menschen, Adam, kein Recht gegeben, seine Ehe aus irgendwelchen Gründen aufzulösen. In ihrer Antwort bezogen sich die Pharisäer auf das Gesetz im 5. Buche Mose und fragten: „Warum schrieb Mose denn vor, ihr ein Entlassungszeugnis zu geben und sich von ihr scheiden zu lassen?“ Dieses Mosaische Gesetz weist besonders auf die Unreinheit der Frau hin, von der sich ein Mann scheiden ließ, nicht auf eine Unreinheit des Gatten, der sie entließ. Jesus zeigte, wie man vor den Einschränkungen des Rechts, sich von dem Ehegatten scheiden zu lassen, den richtigen Respekt haben sollte, wenn er sprach: „Mit Rücksicht auf eure Hartherzigkeit gewährte euch Mose, euch von euren Frauen scheiden zu lassen, aber von Anfang an ist dies nicht der Fall gewesen. Ich sage euch, daß jeder, der sich von seiner Frau scheiden läßt — ausgenommen aus Gründen der Hurerei — und eine andere heiratet, Ehebruch begeht.“ Da Jesus sich hier wieder auf das Mosaische Gesetz bezog, sprach er davon, daß sich ein Mann von einer Frau aus anderen Gründen als wegen Hurerei, die sie begangen hätte, aus anderen Gründen als wegen Ehebruchs oder Unreinheit von ihrer Seite scheiden ließe, das heißt nicht wegen seiner eigenen Untreue. Aus diesem Grunde wollte Joseph von Nazareth heimlich seine Verlobte, Maria, entlassen, weil er dachte, sie sei mit Unreinheit behaftet, und nur dadurch, daß Gott eingriff, wurde diese Scheidung verhindert. Somit muß der schuldige Teil vom anderen Teil geschieden werden; nicht der Schuldige sollte die Scheidung veranlassen.
Es wird nicht erwartet, daß der schuldige Gatte sich selbst anschuldigt und sich dann auf Grund seiner Selbstanklage vom unschuldigen Ehepartner scheiden läßt. Der unschuldige Ehepartner, der den schuldigen eines Vergehens bezichtigt, muß die Scheidung beantragen. Wenn es sich also erweist, daß der Ehepartner von dem sich sein Partner hat scheiden lassen, unschuldig ist, dann wird dieser unschuldige, nicht ehebrecherische geschiedene Partner der Unsittlichkeit preisgegeben. So sagte es Jesus laut Matthäus 5:32 (NW): „Jeder, der sich von seiner Frau scheiden läßt, ausgenommen auf Grund von Hurerei, gibt sie dem Ehebruch preis, da jeder, der eine geschiedene Frau heiratet, Ehebruch begeht.“ Somit verdient die reine, unschuldige, nicht ehebrecherische Ehegattin Schutz, weshalb eine nicht biblisch begründete Scheidung von ihr nicht in Ordnung ist. Aus ganz persönlichen Gründen mag eine Frau die Unsittlichkeit ihres Mannes übersehen wollen und ihm weiterhin die Ehepflicht leisten, und auch er mag ihr die Ehepflicht leisten. Warum? Aus dem einfachen Grunde, weil die Ehe nicht wegen eines Ehebruchs ihres Mannes aufgelöst worden ist. Die Frau besitzt ein gesetzliches und biblisches Recht, weiterhin mit ihm zusammen zu leben. Sie wird nicht ohne weiteres dadurch unrein, daß sie fortfährt, mit ihm Geschlechtsbeziehungen zu pflegen, nachdem er Ehebruch begangen hat.
Wenn ein ehebrecherischer Gatte einen begangenen Ehebruch seiner unschuldigen Frau verhehlt, ihr aber mitteilt, daß er sich von ihr scheiden lassen will, und sie dieser Scheidung zustimmt, ohne von seinem ehebrecherischen Akt Kenntnis zu haben, sondern lediglich in der Absicht, nach gegenseitiger Übereinkunft dem Gesetz gemäß getrennt zu leben, dann geht sie auf dieser Basis eine Scheidungsübereinkunft mit ihm ein. Die Scheidung wird ihm zufolge ihrer Zustimmung, also ohne daß sie dagegen Einspruch erhebt, gewährt. Beide sind mit dieser Scheidung, die auf einer unbiblischen Grundlage beruht, einverstanden, was sie aber nicht so frei werden läßt, daß sie sich wieder verheiraten könnten. Alles, was sie wünschen, ist, einander los zu sein, und das erlangen sie durch eine zwar nicht biblisch begründete, aber legale Scheidung. Beide müssen die Konsequenzen einer solchen Scheidung tragen. Das beraubt die Frau natürlich der schriftgemäßen Ermächtigung, wieder heiraten zu können. Aber auch der heuchlerische, ehebrecherische Gatte hat sich gebunden, und während er seine Frau dem Ehebruch preisgegeben hat, mag er es selbst noch schwieriger finden als sie, nach der Scheidung dem Verlangen nach Ehebruch zu widerstehen, um so mehr, als er schon Ehebruch begangen hat, von dem die Frau allerdings vor der Scheidung nichts gewußt hatte. Aus dem Grunde allein, weil die Ehefrau hiervon keine Kenntnis hatte, ist die Christenversammlung nicht ermächtigt, Jesu Vorschrift unbeachtet zu lassen, die verlangt, daß ein Ehemann, der wirklich auf biblischer Grundlage von seiner Frau frei werden möchte, durch eine Scheidung, die sich auf ihre Unreinheit, ihren Ehebruch, stützen müßte, von ihr frei werden muß. Sonst ist der Ehemann, auch wenn er selbst schon vor der Scheidung Ehebruch begangen hätte, danach nicht frei, sich wieder zu verheiraten, und die Ehefrau beginge selbst dadurch, daß sie eine neue Ehe auf gesetzlichem Wege eingehen würde, Ehebruch.
Derjenige, der die Scheidung beantragt, bestimmt die Gründe oder Bedingungen der Scheidung, ungeachtet seiner eigenen persönlichen moralischen Reinheit vor der Scheidung. Wenn das Gericht die Scheidung nun unter diesen Bedingungen gewährt, dann ist die Scheidung unter diesen Bedingungen gültig, und dem, der sich so scheiden läßt, erwachsen die entsprechenden Konsequenzen.
Wie aber, wenn die unschuldige Frau nach der Scheidung, zu der sie die Zustimmung gab oder in die sie einwilligte, herausfindet, daß ihr Mann schon einmal oder mehrmals vor der Scheidung Ehebruch begangen, sie aber davon nicht unterrichtet hatte? Das ändert die Lage nicht. Es gibt ihr nicht das Recht, beim Gericht Berufung einzulegen, damit die Scheidungsverfügung umgestoßen werde oder damit andere Scheidungsgründe geltend gemacht werden sollten, so daß die Scheidung dann wegen biblischer, statt unbiblischer Gründe ausgesprochen würde. Allerdings ist die Frau seit der Scheidung in den Besitz neuer Kenntnisse über die Unsittlichkeit ihres früheren gesetzlichen Gatten gelangt. Doch kann sie diese neuen Kenntnisse nicht mehr geltend machen. Es muß im Sinn behalten werden, daß bei einer Berufung zur Umstoßung einer gerichtlichen Entscheidung einer niedereren Gerichtsinstanz keine neuen Anzeichenbeweise oder sonstigen Angaben vor das Berufungsgericht gebracht werden können, damit dieses sich damit befasse. Nur die Beweise, die bereits unterbreitet wurden und auf die sich der niederere Gerichtshof gestützt hatte, werden vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung in Betracht gezogen. Eine Umstoßung oder Aufhebung der Entscheidung der niedereren Gerichtsinstanz wird nicht auf Grund einer neuen Beweisführung zugelassen. Die gleiche Begrenzung hinsichtlich einer neuen Beweisführung, nachdem eine Scheidung schon ausgesprochen worden ist, gilt auch den offiziellen Vertretern einer Versammlung, wenn eine unschuldige geschiedene Frau, ein Versammlungsmitglied, ihnen Beweise vom Ehebruch unterbreitet, die ihr früherer gesetzlicher Gatte vor der Scheidung begangen hatte.
Nur eine nach der Scheidung begangene unsittliche Tat, und zwar von dieser oder jener Seite oder von beiden Seiten der geschiedenen Gatten, gäbe der gesetzlichen Scheidung Kraft und Gültigkeit, so daß eine wirkliche Auflösung der Ehebande gemäß der Schrift herbeigeführt würde. Der Umstand, daß nach einer auf unbiblische Gründe gestützten ausgesprochenen Scheidung unsittliche Geschlechtsbeziehungen gepflegt werden, fügt dem Tatbestand etwas hinzu, allerdings nicht so, daß es zur Umstoßung der aus unbiblischen Gründen gefällten Scheidungsverfügung käme, sondern so, daß die Scheidung bestätigt und deren Tragweite größer wird. Dadurch, daß nach der Scheidung Ehebruch begangen wird, kommt ein neuer Faktor hinzu, der zur Zeit des Scheidungsprozesses nicht offenbar war, als die Bedingungen für die Scheidung von dem, der sich scheiden lassen wollte, mit der Zustimmung oder Einwilligung der Person, von der er sich scheiden lassen wollte, festgelegt wurden. Nach der Scheidung ist also ein neuer Umstand hinzugekommen, der die Scheidungsverfügung gültig macht, also nicht etwa aufhebt. Dies trifft auch in dem Falle zu, in dem jemand, der sich scheiden ließ, den Ehebruch nach der Scheidung begeht.
Ein Ehebruch vor der Scheidung löst die Ehebande nicht von selbst. Geschlechtsbeziehungen mögen zwischen den gesetzlich verheirateten Personen auch nach einem vor einer Scheidung begangenen Ehebruch gepflegt werden. Geschlechtsbeziehungen, die das legal verheiratete Paar bis zu dem Punkt gepflegt hat, da es sich zum Scheidungsprozeß entschließt und ihn einleitet (nachdem der untreue Gatte schon Ehebruch begangen hat), wiegen einen Ehebruch auf, der als Grund für eine Scheidungsmaßnahme gegen den ehebrecherischen Gatten aufgegriffen werden könnte.
Wer aber, nachdem er eine Scheidung erlangt hat, Ehebruch begeht, fügt der Sachlage ein wirksames Moment hinzu, ein Moment, auf das er sich vorher selbst nicht gestützt hatte, als er die Scheidung von seiner unschuldigen Gattin einleitete. Er verknüpft nun seinen Fall mit Ehebruch, wenn auch der Ehebruch von ihm selbst begangen wurde. Durch diesen nach der Scheidung begangenen Ehebruch spielt er der unschuldig geschiedenen Frau einen biblisch gültigen Grund in die Hände, den sie gegen ihn, der sich von ihr scheiden ließ, vorbringen kann. Unter diesen Umständen braucht sie jetzt keinen Scheidungsprozeß mehr einzuleiten, da ja die gesetzliche Scheidung, die sie nach dem Gesetz getrennt hat, bereits rechtsgültig geworden ist. Durch den Ehebruch aber entspricht die Trennung auch den Grundsätzen der Bibel, ja der Ehebruch löst tatsächlich alle Ehebande, und zwar vor Gott, vor der Christenversammlung und auch vor den Landesgesetzen. Vor der Scheidung aus unbiblischen Gründen war dies nicht der Fall gewesen, da die Frau zufolge der damals noch bestehenden gesetzlichen Ehe weiter die Gattin des ehebrecherischen Partners gewesen war.
Wenn die Christenversammlung zuvor nicht von irgendeinem anderen Scheidungsgrund, einem wirklich biblischen Grunde, der dem Scheidungsprozeß zugrunde lag, in Kenntnis gesetzt wurde, muß eine Scheidung den Bedingungen entsprechend beachtet werden, derentwegen sich ein Ehepartner von dem anderen scheiden ließ. Eine Scheidung bleibt wegen der Gründe, auf die sie sich stützt, bestehen und nicht wegen irgendwelcher Mutmaßungen darüber, was möglicherweise hätte vorgefallen sein können, wenn man nur Näheres darüber gewußt hätte. Folglich kann keine in der Vergangenheit liegende Handlung außer dem anerkannt werden, was durch Übereinkunft tatsächlich als Scheidungsgrund festgelegt wurde, zu dem Zweck, die Reichweite und Auswirkung der Scheidung mit weiteren Informationen oder neuentdecktem belastendem Beweisstoff in Übereinstimmung zu bringen. Diese strenge Festhaltung an den Scheidungsbestimmungen verhindert irgendein geheimes Einverständnis des geschiedenen Ehepaares, dessen Partner untereinander eins werden könnten, mit irgendwelchen rechtsgültigen Gründen aufzutrumpfen, durch die sie frei oder von den beengenden Einschränkungen befreit würden, die ihnen wegen der Tatsache auferlegt werden, daß ihre Scheidung nicht biblisch begründet ist
Die harten Folgen einer Scheidung, die nicht biblisch begründet ist, treffen denjenigen ebenso schwer, der die Scheidung verlangte, wie jenen, der von ihm geschieden wurde. Diese harten Folgen einer solchen Scheidung sollten daher jedem, der eine Scheidung ins Auge faßt, als Warnung vor Augen stehen, damit er vorerst alle Einschränkungen, Begrenzungen und Gefahren in Betracht ziehe, die aus seinem Benehmen, das gegen biblische Grundsätze verstößt, sowohl ihm selbst als auch seinem unschuldigen Ehegatten erwachsen. Die Christenversammlung hat weder das Recht noch die Pflicht, die geschiedenen Ehegatten von den harten Konsequenzen einer nicht biblisch begründeten Scheidung zu befreien. Bei ihrer Neigung, Barmherzigkeit walten zu lassen, darf die Christenversammlung nicht über das hinausgehen, was in Gottes Wort geschrieben steht, und versuchen, eine Sachlage zu ändern, indem sie etwas tut, wozu sie nicht befugt ist. Ein Mann, der für sich eine Scheidung erzwingt, die nicht biblisch begründet ist, übernimmt gegenüber der unschuldigen Gattin, die das nicht verdient, eine sehr ernste Verantwortung, da er ihr das Leben nach der Scheidung, soweit es ihr sittliches Verhalten betrifft, sehr erschwert. Wenn die unschuldig Geschiedene einen schlechten Weg einschlägt, ist nicht die Christenversammlung in erster Linie dafür verantwortlich, weil sie eine neue Ehe nicht sogleich sanktioniert, die die Geschiedene vor dem Tode ihres früheren Gatten oder vor seinem Ehebruch eingehen könnte. Der eigensüchtige Mann, der die Scheidung verlangt hat, ist gemäß der Schrift der verantwortliche Teil. Alles, was die Christenversammlung rechtmäßig tun kann, ist, der Geschiedenen behilflich zu sein, als Christin sittlich einwandfrei zu leben, indem sie ihr alle mögliche geistige Hilfe angedeihen läßt.
Wegen seines Ehebruchs, den der untreue Gatte vor der Scheidung nicht bereute, kann ihm von der Christenversammlung die Gemeinschaft entzogen werden, sofern er ein getauftes Glied derselben ist. Indem er seinen Ehebruch der Gattin und der Versammlung eine Zeitlang verhehlt, mag er den Gemeinschaftsentzug eine Weile hinausschieben. Außer seinem verhehlten Ehebruch mag er sich von seiner unschuldigen Frau scheiden lassen, was zeigt, daß er seinen Ehebruch nicht bereut hat. Auch hat ihm seine Frau diesen nicht vergeben. Folglich muß ihm von der Versammlung die Gemeinschaft entzogen werden, wenn der Tatbestand des Falles bekannt wird. Außer dem Unrecht, das er seiner Frau schon durch den Ehebruch zugefügt hat, den er ihr hartherzig verschwieg, fügt er ihr noch die weitere Schädigung hinzu, ihr, dem unschuldigen Teil, den Scheidungsprozeß zu machen. Wegen seiner moralischen Unreinheit, die er nicht bereut hat, was seine heuchlerische, lieblose Handlungsweise zeigt, muß ihm die Gemeinschaft der Christenversammlung auf Grund der Beweise entzogen werden, die dem Rechtskomitee der Versammlung vorgelegt werden.
● Welche biblischen Grundsätze sind bei der Schulung von Kindern in Familien, in denen ein Elternteil ein Gott hingegebener christlicher Zeuge Jehovas ist und der andere nicht, wegleitend? — Anfrage von mehreren Lesern.
Gemäß der Schrift ist der Ehemann und Vater das Haupt des Hauses. Wenn er ein Jehova hingegebener christlicher Zeuge ist, so ist er verantwortlich, dafür zu sorgen, daß seine Familie geistig und materiell versorgt wird. (1. Tim. 5:8) Selbst wenn seine Frau ungläubig ist, muß er dafür sorgen, daß seine Kinder sowohl zu Hause wie auch im Königreichssaal die richtige christliche Erziehung und Schulung erhalten, und er sollte alles tun, was ihm möglich ist, um seiner Frau behilflich zu sein, die Wahrheit des Wortes Gottes zu erkennen. Zudem sollte er seiner Frau die Freiheit gewähren, Gott auf ihre Weise anzubeten, und sie mag bisweilen darauf bestehen, die Kinder an ihre Stätte der Anbetung mitzunehmen. Da er ihr in der Sache der Gottesanbetung Freiheit läßt, mag dies sogar bedeuten, daß er sie gewähren läßt, während der Weihnachtszeit in einem Zimmer der Wohnung einen Christbaum aufzustellen, obwohl er, der gläubige Gatte, nicht zuläßt, daß weitere Räume des Hauses oder auch das Äußere der Wohnung (z. B. die Tür) dekoriert wird. Dadurch, daß er seiner Frau so Freiheit läßt, Gott nach ihrer Art anzubeten, beweist er, daß er sie so liebt wie sich selbst. — Eph. 5:28, 29.
Auch kann der ungläubige Vater als Haupt des Hauses den Kindern die Religion vorschreiben. Weil aber die Mutter während der Abwesenheit des Vaters für das Benehmen der Kinder verantwortlich ist, muß sie ihnen richtige Grundsätze einpflanzen und kann ihnen, so wie sich die Gelegenheit bietet, Zeugnis geben. Dort, wo der Ehemann ernsten Widerstand entgegenbringt, mag es sein, daß sie die Kinder weder in den Dienst noch zu den Zusammenkünften mitnehmen kann, wenn er es verbietet. Aber sie kann auf verschiedene Weise fortfahren, die Kinder biblische Grundsätze und Wahrheiten zu lehren. Wenn die Kinder Fragen stellen, hat sie das Recht, sie zu beantworten.
Angenommen, ein solcher Vater mache aus dem Fahnengruß eine Streitfrage. Da jeder Christ in Gottes Wort angewiesen wird, seinen Glauben und seine Handlungsweise zu verteidigen, hat eine Gott hingegebene Mutter das Recht, eine solche Verteidigung zu machen und eine Erklärung abzugeben, nicht nur vor ihren Kindern, sondern auch vor ihrem Mann, so daß alle Familienglieder verstehen, daß sie gewissenhaft christlichen Grundsätzen folgt. (1. Pet. 3:15) Da der Vater in diesem Fall dagegen ist, daß die Mutter die Kinder lehrt, sich gegenüber dem Fahnengruß auf schriftgemäße Weise zu verhalten, hätte die Mutter, außer der Aufgabe, den Kindern zu erklären, was die Schrift in der Sache sagt, kein Recht, darauf zu bestehen, daß die Kinder in dieser Hinsicht dem biblischen Grundsatz entsprechen, weil der Mann als Haupt des Hauses von den Kindern die Beteiligung an der Zeremonie verlangt. Die Kinder müßten die Wünsche des Vaters beachten, und die Mutter darf nicht einschreiten, indem sie den Lehrern einige Zeilen schreibt mit der Bitte, ihre Kinder wegen Abwesenheit bei der Zeremonie in der Schule zu entschuldigen. Wenn jedoch die Kinder, nachdem sie die Stellungnahme der Mutter beobachtet haben und erkennen, daß sie biblisch ist und somit dem Willen Gottes entspricht, wegen ihres eigenen Gewissens in der Schule und anderswo Stellung beziehen und sich weigern, an solchen Zeremonien teilzunehmen, dann ist natürlich ihre Handlungsweise nicht dem Drängen der Mutter zuzuschreiben, sondern entspricht ihrem freien Willen, und der Vater kann sie deswegen nicht tadeln. Schließlich trägt das Kind die Verantwortung dafür, gemäß seinem Gewissen selbst Stellung zu nehmen, und wenn sein Vater es bestraft, weil es sich aus Gewissensgründen von der Teilnahme an patriotischen Zeremonien zurückhält, dann leidet das Kind um der Gerechtigkeit willen. — 1. Pet. 2:19, 20.
In Übereinstimmung mit dem in 1. Petrus 3:1-6 gegebenen Rat wird die Gott hingegebene christliche Frau eines Ungläubigen in ihrem Wandel beispielhaft sein, wird vor ihrem Mann tiefen Respekt bekunden und ihre Kinder das gleiche lehren. Doch wird sie es nicht unterlassen, sich aktiv an der wahren Anbetung zu beteiligen, und durch ihren treuen Wandel und durch das, was sie redet, wird sie sowohl auf ihren Mann als auch auf ihre Kinder einen machtvollen Einfluß ausüben, so daß auch sie gerettet werden können. — 1. Kor. 7:14, 16.
Ein Kind, das für die vom gläubigen Elternteil aus der Bibel gelernten Wahrheiten Wertschätzung bekundet, läßt sich in der Handlungsweise, der es folgen muß, ebenfalls von christlichen Grundsätzen leiten. Der Ungläubige mag darauf bestehen, daß das Kind die Kirche besuche, und das minderjährige Kind, das seinen Eltern richtigerweise untertan ist, wäre hierzu verpflichtet; in der Kirche jedoch könnte es sich aus Gewissensgründen nicht an götzendienerischen Zeremonien beteiligen, und wenn es bei Diskussionen Gelegenheit hat, das Wort seines himmlischen Vaters zu verteidigen, wird es das tun. Wenn ein ungläubiger Elternteil von einem Kinde verlangt, etwas zu tun, was direkt im Widerspruch steht zu dem Gesetz Gottes, Jehovas, wird es sich von dem biblischen Rate leiten lassen: „Wir müssen Gott, dem Herrscher, mehr gehorchen als den Menschen.“ „Wer zu Vater oder Mutter größere Zuneigung hat als zu mir, ist meiner nicht würdig.“ „Kinder, gehorcht euren Eltern in Einheit mit dem Herrn; denn dies ist gerecht.“ — Apg. 5:29; Matth. 10:37; Eph. 6:1, NW.
Somit bewerten Gott hingegebene Glieder eines geteilten Haushaltes in allen Lagen ihre Umstände richtig. Sie anerkennen, daß sie in erster Linie vor Gott verantwortlich sind, und demzufolge entsprechen sie den von Gott erteilten Anweisungen, nach denen das leitende Haupt eines Hauses anerkannt werden soll, und bekunden die Liebe und den tiefen Respekt, den sie ihm schulden.