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„Wie der Vater, so der Sohn“ — nicht im Falle Asas!Der Wachtturm 1981 | 1. Juni
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... nicht auf Jehova, deinen Gott ... Sind nicht die Äthiopier und die Libyer selbst eine sehr große Streitmacht gewesen an Menge, an Wagen und an Reitern; und hat er sie nicht in deine Hand gegeben, weil du dich auf Jehova gestützt hast? Denn, was Jehova betrifft, seine Augen durchschweifen die ganze Erde, damit er sich stark erweise zugunsten derer, deren Herz ihm gegenüber ungeteilt ist. Du hast diesbezüglich töricht gehandelt, denn von nun an wird es Kriege gegen dich geben“ (2. Chron. 16:7-9).
Demütigte sich Asa, als er diese Worte hörte? Nein; er ärgerte sich und ordnete deshalb an, daß Chanani ins Gefängnis geworfen wurde. Er bedrückte auch andere aus dem Volk. Die letzten Jahre seines Lebens verliefen nicht glücklich. Er litt an einer Fußkrankheit, möglicherweise an Gicht. Auch in diesem Fall suchte er nicht bei Jehova Hilfe, sondern bei Heilern, die wahrscheinlich durch magische Kräfte eine Heilung herbeizuführen suchten. Nachdem Asa ungefähr 41 Jahre lang regiert hatte, starb er (1. Kö. 15:23, 24; 2. Chron. 16:10, 12-14).
Das Leben Asas zeigt deutlich, daß unsere Eltern einen gewissen Einfluß — sei es zum Guten oder zum Schlechten — auf uns ausüben. Doch Asa bewies, daß die Regel „Wie der Vater, so der Sohn“ nicht unbedingt zutrifft.
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Fragen von LesernDer Wachtturm 1981 | 1. Juni
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Fragen von Lesern
● Angenommen, eine verheiratete Person begeht Ehebruch. Der unschuldige Partner erfährt davon, nimmt danach aber die Geschlechtsbeziehungen mit dem Schuldigen wieder auf. Ist das als Beweis dafür anzusehen, daß er ihm vergeben hat?
Außereheliche Geschlechtsbeziehungen sind ein Grund für eine Scheidung, falls sich der unschuldige Partner scheiden lassen möchte. Umgekehrt ist die Wiederaufnahme der Geschlechtsbeziehungen als Vergebung und Versöhnung zu verstehen. Sonst gäbe es in Wirklichkeit kein Verhalten, durch das die Vergebung zum Ausdruck kommen könnte (Matth. 19:9; 5:37).
Wenn der Schuldige echte Reue zeigt und beide Partner den aufrichtigen Wunsch haben, die entstandenen Probleme gemeinsam zu lösen, wäre es bestimmt angebracht, dem Schuldigen Barmherzigkeit zu erweisen und ihm zu vergeben. Man sollte jede vernünftige Anstrengung unternehmen, um das bestehende Eheverhältnis aufrechtzuerhalten, wenngleich man sich dessen bewußt ist, daß wahrscheinlich noch eine Zeitlang Spannungen und Probleme auftreten werden, die überwunden werden müssen. Das würde dem Ehepaar und den Kindern, die noch im Haus sind, zum Nutzen gereichen und für Satan, den Teufel, den großen Ehezerrütter, eine Niederlage bedeuten.
In einigen Fällen mag es für den unschuldigen Partner sehr schwierig sein, eine wirkliche Grundlage für die Fortsetzung der Ehegemeinschaft zu finden. Vielleicht gab es schon, bevor der Ehebruch ans Licht kam, schwerwiegende Probleme, was die Anwendung biblischer Grundsätze hinsichtlich der Stellung des Hauptes und der Unterordnung betrifft. Es kann sein, daß wenig Gedankenaustausch gepflegt wurde und die gegenseitige Liebe und die Achtung voreinander einen Tiefstand erreicht hatten. Verbitterung und Unmut oder andere Faktoren mögen dazu geführt haben, daß die Partner einander nicht mehr die eheliche Pflicht leisteten. Wird man sich, falls dem schuldigen Partner vergeben wird, wirklich mehr bemühen, die schwerwiegenden, tiefgreifenden Probleme zu lösen? Der unschuldige Partner ist vielleicht der Auffassung, die Chancen einer Verbesserung seien sehr gering, und mag beschließen, sich scheiden zu lassen, obgleich dies Änderungen in seinem Leben mit sich bringen wird, zum Beispiel die mit einer Scheidung verbundenen seelischen Belastungen, möglicherweise die Notwendigkeit, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen und für die Kinder zu sorgen. Außerdem sollte man im Sinn behalten, daß Jehova ‘Ehescheidung haßt’ (Mal. 2:16).
All das sind Faktoren, die der Unschuldige bei seiner Entscheidung, ob er seinem Partner vergeben möchte oder nicht, erwägen muß. Das sollte aber geschehen, bevor er die Geschlechtsbeziehungen wiederaufnimmt, bevor er die zur Intimsphäre gehörenden Vorrechte, die verheirateten Personen vorbehalten sind, wieder wahrnimmt. Die Bereitschaft, die Angelegenheit zu besprechen, die Problemgebiete zu erörtern, zu versuchen, eine Einigung zu erzielen, und festzustellen, ob beide wirklich gewillt sind, in der Liebe und der gegenseitigen Achtung in der Ehe zu wachsen, bedeutet an sich noch keine Vergebung. Wenn aber der unschuldige Partner emotionell schon wieder dazu bereit war, mit dem ehebrecherischen Partner Beziehungen zu haben, sollte angenommen werden, daß er dem Schuldigen vorbehaltlos vergeben hat und die Kenntnis der Untreue nicht als Grund für eine schriftgemäße Scheidung benutzen will, die eine Wiederheirat gestatten würde.
Der unschuldige Partner handelt auf diese Weise im Einklang damit, daß er vergeben hat, und ahmt Jehova nach, indem er dem Schuldigen seine früheren Sünden
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