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Keine vergebliche MüheDer Wachtturm 1963 | 15. August
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allein das hohe Alter an sich war ein Hemmnis für die Schwestern. Bei zunehmenden Jahren ließen Sehvermögen und Gehör nach. Die mutige Schwester, die als Hilfsversammlungsdiener eingesetzt war, mußte zum Beispiel bei der Ausführung ihrer verschiedenen Programmpunkte in der Versammlung eine große Lupe benutzen. Der Bibelstudiendiener war eine Schwester, die das hohe Alter von fünfundachtzig Jahren erreicht hatte. Meistens mußte sie wegen ihrer Schwerhörigkeit ein Hörrohr verwenden. Als ich sie näher kennenlernte, hatte sie sich einen Hörapparat angeschafft. Die Schwestern versammelten sich in einem kleinen von Gaslicht beleuchteten Saal, der knapp zwanzig Personen faßte.
Obgleich alle neun Schwestern der Versammlung am Ort sehr bekannt waren, brachte ihre Predigttätigkeit keine sichtbaren Ergebnisse. Immer wieder gingen sie durch ihr Gebiet. Bei ihrer etwas altmodischen Erscheinung und ihrer Unfähigkeit, die Wahrheit beredt darzulegen, konnte man meinen, daß ihre Arbeit vergeblich sei. Doch sie gaben nicht auf. Viele Jahre hindurch arbeiteten sie weiter und versammelten sich. Dann geschah etwas!
Ein örtlicher Geschäftsmann überlegte es sich, warum diese älteren Damen ihre Mitmenschen jahraus jahrein besuchten, obgleich sie nichts zustandebrachten. Er beschaffte sich etwas Literatur, um seine Neugier zu befriedigen, und las sie durch. Bald begann er, die Zusammenkünfte der Versammlung zu besuchen, und hörte, wie sich die Schwestern bei ihren verschiedenen Programmpunkten anstrengten. Er sprach seine Bekannten am Ort an. Einige begannen, sich für die Wahrheit zu interessieren. Bald kaufte dieser Geschäftsmann eines der schönsten Grundstücke im Stadtzentrum und baute einen schönen, geräumigen Königreichssaal darauf. Jetzt wächst die Versammlung schnell voran.
Als letztes hörte ich, daß die Versammlung vierzig Verkündiger habe. Vor einigen Monaten erhielt ich einen Zeitungsausschnitt, der einen Bericht über die erste Kreisversammlung enthielt, die jemals dort stattgefunden hatte. Auf der Titelseite der Zeitung erschien ein Bild der fast völlig tauben Schwester, die als Bibelstudiendiener eingesetzt gewesen war. Sie war jetzt in ihrem neunzigsten Lebensjahr. Über dem Bild standen die Worte: ‚Dies ist der glücklichste Tag meines Lebens!‘ — Jehova hatte also die mutige, jahrelange Arbeit dieser treuen Schwestern belohnt. Wahrhaftig sind die Worte des Apostels Paulus nach 1. Korinther 15:58: ‚Daher, meine geliebten Brüder, seid fest, unbeweglich, allezeit überströmend in dem Werke des Herrn, da ihr wisset, daß eure Mühe nicht vergeblich ist im Herrn.‘“
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Fragen von LesernDer Wachtturm 1963 | 15. August
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Fragen von Lesern
● Welche Verpflichtungen haben christliche Eltern einem geistig zurückgebliebenen Kind gegenüber? — M. L., USA.
1. Timotheus 5:8 gibt uns ganz deutlich und unmißverständlich die Antwort: „Wenn aber jemand für die Seinigen und besonders für die Hausgenossen nicht sorgt, so hat er den Glauben verleugnet und ist schlechter als ein Ungläubiger.“ Demnach haben Eltern die Pflicht, wenn irgend möglich für ihre Kinder, auch für geistig zurückgebliebene, zu sorgen. Sie sollten nie vergessen, daß das Kind seine geistige Behinderung nicht selbst verschuldet hat, sondern daß sie eher auf eine schwere Geburt, einen Unfall oder die Unvollkommenheit der Eltern zurückzuführen ist.
Eltern haben die Pflicht, für ihre Kinder in materieller und geistiger Hinsicht zu sorgen. Christliche Eltern sollten die in 5. Mose 6:4-7 niedergelegte Anweisung, daß ein Vater überall mit seinem Sohn über Gottes Gesetz sprechen sollte, nie außer acht lassen. Auch das Gebot in Epheser 6:4, daß die Kinder in der Zucht und im autoritativen Rate Jehovas erzogen werden sollten, darf nicht übersehen werden. Wenn ein Kind in staatliche Obhut gegeben wird, empfängt es die lebengebende Belehrung bestimmt nicht, die ihm ein liebender Vater, der seiner biblischen Verpflichtung als Gott hingegebener Christ nachkommt, vermitteln würde.
Ein Vater, der darauf bedacht ist, sein Kind in der Zucht und Ermahnung Jehovas zu erziehen, trägt zur ewigen Rettung des Kindes bei. Die Pflicht, anderen zur Rettung zu verhelfen, verlangt von uns, daß wir vor allem unseren Angehörigen helfen. Das gilt besonders für Eltern, deren Kinder noch minderjährig und deshalb in bezug auf die richtige Belehrung, Führung und Unterstützung im Glauben von ihren Eltern abhängig sind. Wäre es vernünftig, wenn sie zu Fremden gingen und ihnen zur Rettung verhelfen wollten, während sie ihr Kind, das auf sie angewiesen und ihr Fleisch und Blut ist, vernachlässigen würden?
Der Umstand, daß jemand deswegen weniger Zeit für den Predigtdienst aufwenden kann, ist kein Grund, diese Verantwortung abzuwälzen. Ist das Kind geistig jedoch so schwach, daß es keine geistige Speise oder Erkenntnis aufnehmen kann, die ihm zum Glauben und zur Rettung verhelfen würde, so mögen es sich die Eltern überlegen, ob sie das Kind vielleicht in ein
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