ERSTGEBURTSRECHT
Das natürliche Recht des erstgeborenen Sohnes des Vaters. Sowohl der hebräische als auch der griechische Begriff für „Erstgeburtsrecht“ (bechoráh, prōtotókia) leiten sich von Wurzeln her, die die Grundbedeutung „Erstgeborener“ haben.
Unter der patriarchalischen Gesellschaftsordnung wurde der älteste Sohn nach dem Tod des Vaters das Haupt der Familie. Die anderen unterstanden von nun an seiner Autorität, solange sie zur Hausgemeinschaft gehörten. Es war seine Verantwortung, für die Angehörigen der Hausgemeinschaft seines Vaters zu sorgen. Er trat auch insofern an die Stelle des Vaters, als er jetzt die Familie vor Jehova vertreten musste. Der Erstgeborene empfing im Allgemeinen den besonderen Segen des Vaters (1Mo 27:4, 36; 48:9, 17, 18). Darüber hinaus hatte er ein Anrecht auf zwei Anteile vom Vermögen des Vaters, das heißt, er empfing doppelt so viel wie jeder seiner Brüder. Unter dem mosaischen Gesetz durfte ein Mann, der mehr als eine Frau hatte, das Erstgeburtsrecht nicht vom ältesten Sohn auf den Sohn seiner Lieblingsfrau übertragen (5Mo 21:15-17).
Zur Zeit der Patriarchen konnte der Vater das Erstgeburtsrecht bei bestimmten Verfehlungen des Erstgeborenen auf einen anderen Sohn übertragen; z. B. verlor Ruben wegen Hurerei mit der Nebenfrau seines Vaters sein Recht als Erstgeborener (1Ch 5:1, 2). Der Erstgeborene konnte sein Erstgeburtsrecht an einen seiner Brüder verkaufen, wie es Esau tat, der sein Erstgeburtsrecht verachtete und es seinem Bruder Jakob für ein einziges Mahl verkaufte (1Mo 25:30-34; 27:36; Heb 12:16). Es wird nichts davon berichtet, dass Jakob sein käuflich erworbenes Erstgeburtsrecht zu dem Zweck geltend gemacht hätte, einen doppelten Anteil am Eigentum Isaaks zu bekommen (das aus beweglicher Habe oder persönlichem Eigentum bestand, denn mit Ausnahme des Feldes Machpela, wo sich eine als Grabstätte benutzte Höhle befand, besaß Isaak kein Land). Jakob war daran gelegen, dass seiner Familie geistige Werte übertragen wurden, nämlich die dem Abraham gegebene Verheißung hinsichtlich des Samens (1Mo 28:3, 4, 12-15).
Was die Könige von Israel betrifft, so scheint das Erstgeburtsrecht mit dem Recht auf die Thronfolge verbunden gewesen zu sein (2Ch 21:1-3). Doch Jehova, der eigentliche König und Gott Israels, hob dieses Recht auf, wenn es seinem Vorhaben entsprach, wie beispielsweise im Fall Salomos (1Ch 28:5).
Jesus Christus, „der Erstgeborene aller Schöpfung“, ist seinem Vater Jehova Gott stets treu und besitzt das Erstgeburtsrecht, durch das er zum „Erben aller Dinge“ eingesetzt worden ist (Kol 1:15; Heb 1:2; siehe ERBE, DAS).