Hast du ein Testament gemacht?
MÖCHTEST du, daß man dein Vermögen unter Personen verteilt, denen du es nie gegeben hättest? Das kann geschehen, wenn du kein Testament machst!
Ein Testament ist eine rechtliche Erklärung darüber, was nach deinem Tod mit deinem Vermögen geschehen soll. Es ist eine letztwillige Verfügung über deinen Nachlaß. Hast du ein Testament gemacht?
Wenn du stirbst, ohne ein Testament gemacht zu haben, fällt dein Vermögen den gesetzlichen Erben zu. Das mag nicht nach deinem Wunsche sein. Deshalb ist es wichtig, daß du ein Testament machst.
Dennoch schieben viele Leute die Errichtung eines Testaments hinaus. Es erinnert sie an den Tod. Doch daran möchten sie lieber nicht erinnert werden. Ein Christ sollte indes an seine Angehörigen denken, die zurückbleiben, wenn er stirbt.
Wohl hoffen Christen, bald in Gottes neuer Ordnung zu leben, wo „der Tod ... nicht mehr sein“ wird. Aber in der Zeit, die noch bis dahin vergehen wird, ist jeder von uns vom Tod bedroht. Diese Tatsache darf man nicht unbeachtet lassen. (Pred. 3:19; Offb. 21:4) Besonders ein Christ, der eine Familie hat, weiß, daß er verpflichtet ist, für die Seinen zu sorgen, besonders für alle, die in seinem Haushalt leben.
Solange er lebt, arbeitet er fleißig, um für seine Familie in geistiger und materieller Hinsicht zu sorgen. (1. Tim. 5:8) Sollte ihm nicht daran gelegen sein, alles zu tun, damit für seine Angehörigen gesorgt ist, sollte ihm etwas zustoßen? Ein Testament hat diesen Zweck. Es gibt daher Personen, die die Errichtung eines Testaments als ein Privileg bezeichnen.
Ein Testament — ein Privileg
Ja, die Errichtung von Testamenten ist ein Privileg. Nicht zu allen Zeiten und nicht bei allen Völkern gab es dieses Recht. Sir William Blackstone, der bekannte englische Jurist des achtzehnten Jahrhunderts, erklärte: „Das Recht, ein Testament zu errichten und Erben für seinen Nachlaß einzusetzen, ist eine Schöpfung des bürgerlichen Staates ..., der es in einigen Ländern gestattet, in anderen nicht.“
In Staaten, wo die Leibeigenschaft bestand, bezogen Leibherr und Kirche „das Beste aus der Hinterlassenschaft des Verstorbenen“. In England übte die katholische Kirche jahrhundertelang die Aufsicht über das Erbwesen.
Heute besteht in den meisten Staaten das Recht, über sein Vermögen nach freiem Ermessen durch Testament zu verfügen. Allerdings sind die pflichtteilsberechtigten Angehörigen (Abkömmlinge, evtl. Eltern und Ehegatte des Erblassers) mit ihren Ansprüchen zu berücksichtigen. Das Erbrecht ist von Land zu Land verschieden und damit auch die Bestimmungen über die Errichtung eines Testaments. Doch mußt du, ganz gleich, wo du wohnst, selbst die Initiative ergreifen und eine letztwillige Verfügung über die Verteilung deines Vermögens treffen. Nur du kannst ein Testament errichten.
Wer kann ein Testament errichten?
Das bedeutet nicht, daß jedermann ein Testament errichten kann; es gibt da gewisse einschränkende Bestimmungen. Nach deutschem Recht kann ein Minderjähriger ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Solche Minderjährigen sowie volljährige Personen, die nicht schreiben oder lesen können, dürfen nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung (Minderjährige auch durch Übergabe einer offenen Schrift) errichten.
Ein Testament kann auch nur der errichten, der bei klarem Verstand ist. Jemand mag an einer Geistes- oder Gemütskrankheit leiden. Weiß er aber zu der Zeit, da er das Testament aufsetzt, genau, was er tut? Weiß er im allgemeinen, was er besitzt? Und erinnert er sich an die Personen, die er in seinem Leben gekannt hat? Wenn ja, dann kann er ein gültiges Testament errichten.
Eine Person, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter dem Einfluß von Alkohol an einer Bewußtseinsstörung leidet, ist ebenfalls nicht testierfähig. Ferner ist ein Testament ungültig, wenn derjenige, der es errichtet, von einer anderen Person oder Gruppe von Personen ungehörig beeinflußt wird. Darüber wird in dem Werk Encyclopedia Britannica (1971) folgendes gesagt:
„Zureden und Bereden gilt im allgemeinen nicht als ungehöriges Beeinflussen, es sei denn, daß Drohungen damit verbunden sind. Einen Testator [der ein Testament macht] kann man anleiten, aber man darf ihn nicht drängen. Ungehöriger Einfluß mag indessen vorhanden sein, wenn eine letztwillige Verfügung durch eine Person zustande kam, von der der Testator abhängig war oder der er blindlings gehorcht hat“ (Bd. 23, Seite 526).
Das sind einige der Bestimmungen über die Testierfähigkeit. Doch wie sollte nun ein Testament aufgesetzt werden?
Was gilt als Testament?
Entscheidend ist nicht eine bestimmte Formulierung, sondern es genügt die erkennbare Absicht des Testators, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Ein Testament muß nicht unbedingt in juristischer Terminologie abgefaßt sein. Aber die Erklärung sollte klar und unzweideutig zeigen, daß es sich dabei um ein Testament handelt.
In gewissen Ländern ist es nicht notwendig, daß ein Testament in schriftlicher Form gemacht wird. Dort sind unter bestimmten Umständen auch mündlich abgegebene Erklärungen zulässig. Solche Testamente sieht man im allgemeinen nicht gerne, und sie sollten möglichst vermieden werden, da immer die Gefahr besteht, daß Mißverständnisse aufkommen. Ein vom Testator oder unter seiner Leitung schriftlich abgefaßtes Testament ist besser. In Deutschland kann ein Testament in der Weise errichtet werden, daß der Erblasser dem Richter oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Gelegentlich haben auch Briefe als Testament gedient, sofern die Absicht des Verfassers deutlich ersichtlich war. In einigen Ländern müssen Testamente in Form eines Briefes beglaubigt sein, in anderen Ländern wieder hat man diese Bestimmung fallenlassen.
Das eigenhändige Testament, das heißt das Testament, das der Testator selbst geschrieben hat, ist in vielen Ländern, auch in Deutschland, am meisten üblich. Es wird errichtet durch eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und mit dem Vornamen und Familiennamen unterschriebene Erklärung; dabei sollen auch Zeit und Ort angegeben werden. In den Vereinigten Staaten sind die Testamentgesetze in dieser Beziehung von Staat zu Staat verschieden. In einigen Staaten ist das eigenhändige Testament zum Beispiel gar nicht zulässig. In anderen Staaten darf das Testament zum Teil mit Maschine geschrieben sein, oder es wird gefordert, daß es unterzeichnet sein muß, in anderen Staaten dagegen wird gerade das Umgekehrte verlangt.
Die Schwierigkeiten, die durch die Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen verursacht werden, können jedoch überwunden werden. Wie? Indem man einen Rechtsanwalt oder Notar konsultiert.
Warum einen Rechtsanwalt oder Notar konsultieren?
Allerdings ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, daß man zur Errichtung eines gültigen Testaments einen Anwalt oder Notar zuziehen muß. Doch in der Regel weiß nur ein Rechtsanwalt oder Notar Bescheid über die neuesten Testamentgesetze. Ein Anwalt oder Notar kann zum Beispiel Fragen beantworten wie: Wie viele Zeugen müssen da, wo du wohnst, bei der Errichtung eines Testaments zugezogen werden? Darf auch jemand als Zeuge amten, der selbst in dem Testament bedacht wird? Darfst du am Sonntag ein Testament unterschreiben?
In dem Buch Law for Laymen (Rechtliches für den Laien) wird ein Beispiel angeführt, das zeigt, wie nützlich es ist, wenn man den Rat eines Rechtsanwaltes einholt:
„In den New Yorker Gerichten sind schon viele Fälle behandelt worden, in denen Testamente angefochten wurden, weil sie auf vorgedruckten Formularen, die man beim Schreibwarenhändler kaufen kann, abgefaßt waren und nach der Unterschrift des Testators noch einige Erklärungen folgten, während das Gesetz des Staates New York verlangt, daß die Unterschrift am Ende der Willenserklärung steht“ (Seite 305).
Nur weil so einfache Bestimmungen nicht eingehalten werden, mag dein Testament später angefochten werden. Es ist daher erforderlich, sich von einem Fachmann beraten zu lassen.
In der Broschüre Planning for the Later Years (Für die späteren Jahre planen), herausgegeben vom US-Ministerium für Gesundheit, Erziehung und Wohlfahrt, wird gesagt: „Es kann nicht nachdrücklich genug betont werden, wie wichtig es ist, sich wegen jeder rechtlichen Frage oder jedes rechtlichen Problems fachmännisch beraten zu lassen.“
Honorarkosten sparen
Allerdings kostet es Geld, wenn man sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten läßt. Aber wenn man alles in Betracht zieht, mag es sich doch lohnen, einen Anwalt oder Notar zu konsultieren. Er kann einem zum Beispiel zeigen, wie in Verbindung mit der Vollstreckung des Testaments Kosten und Steuern gespart werden können. Das würde den Erben zugute kommen.
Aber es gibt auch für dich Möglichkeiten, wenn du einen Rechtsanwalt oder Notar konsultierst, Geld zu sparen. Ein Rechtsanwalt oder Notar sollte nichts dagegen haben, wenn du ihn bittest, dir im voraus zu sagen, wie hoch das Honorar sein wird. In einigen Städten gibt es öffentliche Rechtsauskunft- oder Vergleichsstellen, die mit Rechtsanwälten, Richtern oder anderen rechtskundigen Personen besetzt sind und unentgeltlich bzw. gegen eine geringe Gebühr Rechtsberatung vornehmen. Indessen kannst du durch Vorbereitungen, die du triffst, ehe du den Rechtsanwalt oder Notar aufsuchst, Kosten sparen.
Ehe du den Anwalt oder Notar aufsuchst
Bevor du zum Anwalt gehst, solltest du eine Aufstellung machen, um ihm zu helfen, dein Testament aufzusetzen. Das spart Zeit. Seine Zeit ist kostbar; wenn du alles gut vorbereitest, sparst du daher Geld. Nimm dir Zeit. Mach eine sorgfältige Aufstellung. Schreibe alles auf, sowohl Einzelheiten persönlicher Art als auch rechtlicher Art.
Die Einzelheiten persönlicher Art können vereinfacht werden, indem du einen Stammbaum aufstellst und von jedem deiner nächsten Angehörigen den vollen Namen, das Alter und die Adresse angibst. Du solltest auch genaue Angaben über einen Ehegatten machen, von dem du geschieden bist oder getrennt lebst.
Mache genaue Angaben über deine Immobilien (wie Land, Gebäude). Gib die Adresse davon an, und mache die Angaben über die Eintragung im Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts. Fertige, falls erforderlich, einen Lageplan an. Später kann dann niemand dein Testament anfechten, weil es darin heißt: „südlich“ von diesem oder jenem Hügel, während es in Wirklichkeit „südöstlich“ davon ist.
Beschreibe klar und deutlich, was du an Mobilien besitzt. Wie steht es mit Treuhandvermögen? Lebensversicherungspolicen? Bankkonten? Aktien? Schuldverschreibungen? Schmuck? Gib eine Zusammenfassung von all deinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
Wenn das getan ist, überlege, wie du dein Vermögen verteilen möchtest. Wer werden deine Erben sein? Was wird jeder erhalten? Wer wird in Frage kommen, sollten die zuerst eingesetzten Erben sterben?
Möchtest du einen Teil deines Vermögens einem wohltätigen Zweck zuführen? Wenn ja, dann ist folgender Rat René A. Wormsers bestimmt interessant:
„Wenn man einen Teil seines Geldes einer wohltätigen Institution vermachen möchte, muß man sich vorher erkundigen, ob sie berechtigt ist, ein solches Vermächtnis anzunehmen. Die Institution, der du etwas vermachen möchtest, mag nicht berechtigt sein, solche Geschenke anzunehmen, und sie mag auf solche angewiesen sein, für die sie geschaffen worden ist ...
Erkundige dich. Vergewissere dich, ob sie Vermächtnisse, ob sie dein Vermächtnis annehmen darf. Sie kann es auch ablehnen“ (Your Will and What Not to Do About It, Seite 104).
Auch andere Dinge in Verbindung mit der Verteilung deines Vermögens erfordern Voraussicht. Wer wird dein Testamentsvollstrecker sein? Der Testamentsvollstrecker — oft der Ehegatte oder ein Nachkomme — hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen auszuführen. Sprich vorher mit dieser Person (und vielleicht noch mit einer Ersatzperson), um zu erfahren, ob sie bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
Vergiß auch rein persönliche Dinge nicht. Möchtest du im Testament besondere Wünsche über die Beerdigung äußern? Möchtest du angeben, wen du als Vormund für deine Kinder haben möchtest oder als Verwalter ihres Vermögens?
Wenn du dir alles das zurechtgelegt hast, ehe du einen Rechtsanwalt oder Notar aufsuchst, sparst du Zeit und Geld. Du hast aber auch die beste Gewähr dafür, daß deine Wünsche in das Testament aufgenommen und nachher ausgeführt werden. Doch was sollte man mit dem Testament tun, nachdem es errichtet ist?
Nach der Errichtung deines Testaments
Es sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, vorzugsweise bei anderen wichtigen Papieren. Manche Fachleute geben den Rat, es nicht in einem Bankfach zu deponieren, weil viele Formalitäten erledigt werden müssen, ehe nach dem Tod einer Person deren Bankfach geöffnet wird. Wenn es einige Zeit dauert, bis der Testamentsvollstrecker in den Besitz des Testaments gelangt, mögen Wünsche wie die über den Ablauf der Beerdigung nicht mehr ausgeführt werden können.
Du magst es daher deinem Rechtsanwalt oder einem vertrauten Freund in Verwahrung geben. Nach deutschem Recht soll das öffentliche Testament in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Auf Verlangen des Erblassers kann auch das eigenhändige Testament in amtliche Verwahrung genommen werden.
Es ist zu empfehlen, wegen Änderungen der Steuergesetze und deiner eigenen Verhältnisse dein Testament von Zeit zu Zeit durchzusehen und, wenn nötig, ein neues anzufertigen. Ein neues Testament sollte so abgefaßt sein, daß es deutlich als neues Testament erkennbar ist, als Testament, das alle vorherigen ersetzt; es ist zu empfehlen, frühere Testamente (auch Abschriften) zu vernichten. Auch das sollte mit dem Rechtsanwalt oder Notar besprochen werden, da es in gewissen Ländern ratsamer erscheint, die früheren Testamente aufzuheben.
Dein Testament ist zweifellos ein wichtiges Dokument. Für deine Angehörigen und andere, die dich beerben, ist es nützlich. Aber auch für dich! Du kannst dann beruhigt sein, daß du heute, da die Verhältnisse so unsicher sind, für deine Angehörigen so gut wie möglich gesorgt hast.